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FAQs

Wir haben die Antworten auf Ihre Fragen

Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen rund um die Themen Wohnen, Notfälle, Beratung, Förderung, Genossenschaftswohnung.

Eine Provision wird beim Kauf oder beim Mieten einer Wohnung meist von einem Makler eingehoben. Die Maklerprovision verteuert dabei die Kosten für die Miete oder den Kauf einer Wohnung mitunter erheblich.

Die MIGRA als gemeinnützige Bauvereinigung vermietet und verkauft Wohnungen ausschließlich provisionsfrei.

Provisionsfrei bedeutet, dass zu den Kosten für die Anmietung oder den Kauf Ihrer Wohnung sowie der darauf entfallenden gesetzlichen Steuern und Abgaben keine weiteren Gebühren für die Vermittlung von Wohnraum hinzukommen.

Mietrechtseintritt gemäß § 14 MRG

Durch Tod des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.

Im Fall des Ablebens eines Mieters oder Nutzungsberechtigten treten die eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Mieters oder Nutzungsberechtigten dem Vermieter bekanntgeben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Mieters entstanden sind. Wenn mehrere Personen eintrittsberechtigt sind, dann treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.

Wer sind die Eintrittsberechtigten?

Wenn sie zum Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis haben:

  • Ehegatten
  • Lebensgefährten – bei mindestens dreijähriger Haushaltsgemeinschaft oder bei gemeinsamem Bezug
  • Kinder, Enkelkinder,
  • Eltern, Großeltern,
  • Adoptivkinder,
  • Geschwister.
Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 MRG

Wenn ein bisheriger Mieter oder Nutzungsberechtigter aus der Wohnung auszieht, können die Mietrechte an nahe Angehörige abgetreten werden.

Wer sind die nahen Angehörigen?

Wenn sie mindestens die letzten zwei Jahre vor Auszug mit dem Mieter oder Nutzungsberechtigten im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben:

  • Ehegatten (auch bei gemeinsamem Haushalt seit Eheschließung),
  • Kinder (auch wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben),
  • Enkelkinder,
  • Eltern, Großeltern,
  • Wahlkinder

Wenn sie mindestens die letzten 5 Jahre im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben: Geschwister

Sowohl der bisherige Mieter als auch der oder die Angehörigen sind verpflichtet, die Abtretung der Mietrechte dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Schriftliche Miet- oder Nutzungsverträge unterliegen der Gebührenpflicht.

Die Gebühr beträgt bei unbefristeten Verträgen 1 % des 36-fachen Bruttomietzinses.

Diese Rechtsgeschäftsgebühr ist vom Vermieter zu berechnen und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel abzuführen.

Die Vergebührungskosten trägt der Mieter.

Die Gesetzesänderung zu Abschaffung der Vergebührung von Mietverträgen über WOHNRÄUME wurde am 10.11.2017 im BGBI. kundgemacht (BGBI. I 147/217)

Diese Änderung ist mit 11.11.2017 in Kraft. Damit unterliegen alle schriftlichen Mietverträge über Wohnräume ab 11.11.2017 nicht mehr der Gebührenpflicht.

Gebührenpflichtig bleiben aber alle anderen Mietverträge, also zu Betriebsraummieten, Garagenmieten und Leasingverträge.

Bei Anmietung bzw. beim Erwerb einer geförderten Wohnung sind Bau- und Grundkosten zu bezahlen. Zur Aufbringung dieser Kosten kann ein Darlehen vom Land Wien, das sogenannte Eigenmittelersatzdarlehen (Ein-Prozent-Landesdarlehen) beantragt werden.

Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens möglich.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website:

 

https://www.wien.gv.at/wohnen/wohnbaufoerderung/landesdarlehen/

Der Nutzwert einer Wohnung setzt sich aus der Wohnnutzfläche (Wohnung samt Loggia) samt Zubehör zur Wohnung (zum Beispiel Kellerabteil, Garten, Terrasse, etc.) sowie aus Zu- und Abschlägen zusammen und wird in einer ganzen Zahl ausgedrückt. Werterhöhende oder wertmindernde Umstände sind zum Beispiel die Stockwerkslage, Straßenlage, hofseitig, etc.

Der Finanzierungsbeitrag (auch Eigenmittelanteil, Baukostenbeitrag und Grundkostenbeitrag) ist jener Betrag, der vom Mieter bei Vertragsunterfertigung an den Vermieter zu leisten ist.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Finanzierungsbeitrag an den Mieter binnen 8 Wochen nach Räumung der Wohnung zurückzuzahlen. Allerdings ist der Finanzierungsbeitrag jährlich um 1 % abzuwerten (=Verwohnung).

Der umgangssprachliche Begriff für geförderte Wohnungen lautet oftmals Genossenschaftswohnung. „Genossenschaftswohnungen“ werden von Bauvereinigungen errichtet, die in der Rechtsform einer Genossenschaft organisiert sind. Um eine Genossenschaftswohnung mieten (nutzen) zu können, ist es notwendig, Vereinsmitglied dieser Genossenschaft zu werden und einen Genossenschaftsanteil zu kaufen. Daraus ergeben sich auch spezielle Rechte und Pflichten als Genossenschafter.

Der umgangssprachliche Begriff für geförderte Wohnungen lautet oftmals Genossenschaftswohnung. „Genossenschaftswohnungen“ werden von Bauvereinigungen errichtet, die in der Rechtsform einer Genossenschaft organisiert sind. Um eine Genossenschaftswohnung mieten (nutzen) zu können, ist es notwendig, Vereinsmitglied dieser Genossenschaft zu werden und einen Genossenschaftsanteil zu kaufen. Daraus ergeben sich auch spezielle Rechte und Pflichten als Genossenschafter.

Die MIGRA Wohnungsgesellschaft m.b.H. weist die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf. Unsere, mit Wohnbauförderungsmitteln errichteten Wohnungen, werden nicht als Genossenschaftswohnungen bezeichnet, sondern als geförderte Wohnungen.

Wenn Sie sich für eine Genossenschaftswohnung interessieren, gefallen Ihnen vielleicht auch unsere geförderten Mietwohnungen.

Wien wächst weiterhin rasant und wird aller Voraussicht nach im Jahr 2029 die 2-Millionen- Einwohner Grenze erreichen.

Beim Wohnungsneubau konnten seit 2005 mit Ausnahme der Jahre 2007 und 2010 immer Werte deutlich über 6.000 registriert werden (2011 sogar über 8.500). Erwähnenswert ist der überproportionale Anstieg in Wien auf über 12.000 neu bewilligten Wohnungen im Jahr 2013, was mehr als einem Viertel der genehmigten Wohnungen in Österreich entspricht. (Quelle: Forschungsgesellschaft für Wohnen, Bauen und Planen Wien; Zahlen, Daten, Fakten zu Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft in Österreich; Endbericht April 2014)

Österreichs Bundeshauptstadt ist nach Berlin und noch vor Hamburg die zweitgrößte Stadt im deutschsprachigen Raum und wird voraussichtlich um 2030 die 2 Millionen Einwohnergrenze übertreffen. [1]

Wien hatte übrigens im Jahre 1910 bereits einmal eine Wohnbevölkerung von mehr als 2 Mio.

Damals wurden die vorhandenen winzigen Mietwohnungen dem im Zuge der Gründerzeit rasant angestiegenen Bevölkerungsstand bei weitem nicht gerecht. Viele hatten als „Bettgeher” nicht einmal eigene „Vier Wände”. Solche Zustände haben sich zum Glück längst zum Positiven gewendet.

Heute umfasst der Anteil an Wohnbaufläche mit rund 10.000 Hektar knapp 25% der gesamten Fläche Wiens. Die durchschnittliche Wohnnutzfläche beträgt pro Person 38 m², das sind über 70% mehr als noch 1961 mit 22 m²! [2]

878.145 bewohnte Wohnungen gab es 2014 in Wien. Davon sind knapp 400.000 1-Personen-Haushalte.Wohnen in Wien bedeutet zu 68% Wohnen in einem Gebäude in Privatbesitz

Der Anteil des Wohnraums, der von Gemeinnützigen Bauvereinigungen wie der MIGRA jährlich errichtet wird, beläuft sich in Wien auf etwas mehr als 10%. Annähernd 4% des gesamten Wiener Wohnbau-Volumens leistet die MIGRA und davon sind etwa 94% geförderte Wohnungen!

Für den in der Geschichte der Wiener Stadtentwicklung besonders wichtigen Bereich des geförderten Wohnbaus weist der Wiener Wohnbau Jahresbericht 2015 folgende Zahlen aus:

  • 2015 konnten rund 7.200 geförderte Wohneinheiten an ihre BewohnerInnen übergeben werden.
  • Rund 20.000 geförderte Wohneinheiten waren in Bauvorbereitung oder in Bau.
  • 2015 wurden in Wien rund 10.200 Wohnungen neu bewilligt. [3]

80% der Wiener Wohnbevölkerung ist mit der aktuellen Wohnsituation lt. Großstudie 2013 zufrieden oder sogar sehr zufrieden. Gemeinsam mit den Themen (Öffentlicher) Verkehr und Schulen/Bildung bildet Wohnen in Wien für die Zukunft die größte Herausforderung in der Stadtentwicklung.

Die MIGRA wird dabei weiterhin eine bedeutende Rolle einnehmen, um Wohnraum in Wien den Bedürfnissen der wachsenden Stadtbevölkerung gerecht zu gestalten. Auf unserer Website können InteressentInnen aktuell freie Wohnungen und Wohnprojekte in Bau und in Planung einfach durchsuchen und Anfragen stellen. [Link https://www.migra.at/angebot-wohnungen-wien]

[1] Wiener Bevölkerungsprognose: siehe https://www.wien.gv.at/statistik/bevoelkerung/prognose/
[2] Quelle: Statistisches Jahrbuch der Stadt Wien, HWZ 2001
[3] Quelle: Wiener Wohnbau Jahresbericht 2015

Smart-Wohnungen zeichnen sich durch optimale Flächennutzung und durch kompakte, durchdachte Grundrisse aus. Speziell für Jungfamilien, Paare, AlleinerzieherInnen und Singles bieten die Smart-Wohnungen leistbaren Wohnraum.

Vergabekriterien/Voraussetzungen für SMART-Wohnungen:
  • 2 Jahre Hauptwohnsitz an der aktuellen Adresse in Wien (auch für mitziehende Personen)
  • Einkommensgrenzen (siehe Tabelle)
Einkommensgrenzen - SMART-Wohnungen

Höchsteinkommen NETTO (gültig bis 31.12.2024)

 

Netto in EURO (14 x monatlich)

Netto in EURO (jährlich)

1 Person EUR 2.379,29 EUR 33.310,00
2 Personen EUR 3.546,43 EUR 49.650,00
3 Personen EUR 4.012,86 EUR 56.180,00
4 Personen EUR 4.480,00 EUR 62.720,00
5 Personen EUR 4.740,71 EUR 66.370,00
Voraussetzungen zur Erlangung einer geförderten Mietwohnung:

Für die Anmietung einer geförderten Mietwohnung gibt es Einkommensobergrenzen, die vom Mieter und von allen mitziehenden Personen nicht überschritten werden dürfen (siehe Tabelle).

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die neue Wohnung dem Mieter und seinen Mitbewohnern als Haupt-Wohnsitz dient. Die Rechte an sämtlichen Vorwohnungen sind längstens 6 Monate nach Bezug der neuen Wohnung aufzugeben.

Einkommensgrenzen - Mietwohnungen § 12 Förderung

Höchsteinkommen NETTO (gültig bis 31.12.2024)

 

Netto in EURO (14 x monatlich)

Netto in EURO (jährlich

1 Person EUR 4.114,29 EUR 57.600,00
2 Personen EUR 6.130,71 EUR 85.830,00
3 Personen EUR 6.937,86 EUR 97.130,00
4 Personen EUR 7.744,29 EUR 108.420,00
jede weitere Person plus EUR 452,14 plus EUR 6.330,00

 

Je nach Finanzierungsform gibt es unterschiedliche Vergabekriterien/Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

Vergabekriterien/Voraussetzungen für SMART-Wohnungen:

  • 2 Jahre Hauptwohnsitz an der aktuellen Adresse in Wien (auch für mitziehende Personen)
  • Einkommensgrenzen
  • Keine Bürgschaft
  • Nachweis über die Aufgabe der Vorwohnung

Vergabekriterien/Voraussetzungen für SMART-Superförderung-Wohnungen:

  • 2 Jahre Hauptwohnsitz an der aktuellen Adresse in Wien (auch für mitziehende Personen)
  • Einkommensgrenzen
  • Keine Bürgschaft
  • monatliche Miete wird entsprechend nach dem Einkommen angepasst
  • Nachweis über die Aufgabe der Vorwohnung 

Vergabekriterien/Voraussetzungen für Superförderung-Wohnungen:

  • Einkommensgrenzen
  • monatliche Miete wird entsprechend nach dem Einkommen angepasst
  • Nachweis über die Aufgabe der Vorwohnung

Vergabekriterien/Voraussetzungen für geförderte Wohnungen:

  • Einkommensgrenzen
  • Nachweis über die Aufgabe der Vorwohnung 

Vergabekriterien/Voraussetzungen für freifinanzierte Wohnungen:

  • Überprüfung des Haushaltseinkommens (2 ½ -fache der Bruttomonatsmiete)